Glossar (Wert- und Kostenbegriffe im Sachverständigenwesen)

Es werden in Sachverständigengutachten und in Beweisbeschlüssen eine Vielzahl von Wert- und Kostenbegriffen verwendet, die teilweise uneinheitlich definiert und fachbereichspezifisch verschieden eingesetzt werden. Aufgrund der Vielzahl der Wert- und Kostenbegriffe hat eine Arbeitsgruppe der IHK für München und Oberbayern ein Glossar erarbeitet mit dem Ziel, die für die Sachverständigen und Richter wichtigsten Wert- und Kostenbegriffe zu erläutern und zur Vereinheitlichung der fachspezifischen Wertbegriffe beizutragen.

 

Wertbegriffe

Begriffserklärung

Bemerkung

Angebotswert

Der Angebotswert ist ein gewichteter Durchschnittspreis, der aus einer Reihe von Vergleichsobjekten gebildet wird.

Für alle Fachbereiche (FB)

Anschaffungswert

Der Anschaffungswert umfasst die Kosten, die zur Zeit der Anschaffung aufgewendet werden mussten, um den Bewertungsgegenstand zu erwerben.

Für alle FB

Quelle: IfS

Auktionswert

Der im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbare Zuschlagswert (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand zzgl. Summe aus Aufgeld und Steuern. Wert, der durch den Preis bestimmt ist, den ein Bieter/Erwerber aufwenden muss, um den ersteigerten Gegenstand zu erwerben.

Für alle FB außer Immobilien

Beleihungswert

Der Beleihungswert ist ein bankspezifischer Wert und stellt eine Wertprognose dar. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert / Marktwert abzüglich bestimmter Risikoabschläge für das Verwertungsrisiko im Zwangsverwertungsfalle.(Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen)

Vgl. Sandner , Lexikon der Immobilienwertermittlung,
2. Auflage, S. 124,
siehe § 16 Pfandbriefgesetz

Erbschaftssteuer

Unter Erbschaftsteuerwert wird der Wert verstanden, der nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer zu errechnen ist. Die Ermittlung richtet sich nach dem Bewertungsgesetz (BewG)

Für alle FB
Vgl. § 12 ErbStG i.V.m. dem BewG § 9
(Gemeiner Wert) und spezifisch §§ 10,
11, 19, 95 – 99, 103, 109, 137

Erbteilungswert

Unter Erbteilungswert wird der Wert von Teilen aus der Erbteilung verstanden, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.

Für alle FB
Vgl. §§ 3 – 8 i.V.m. § 12 ErbStG

Ertragswert

Der Ertragswert stellt den Barwert aller zukünftigen, nachhaltigen Reinerträge eines Bewertungsgegenstandes dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert. Es handelt sich um den Kapitalwert eines Bewertungsgegenstandes.

Vgl. auch Lexikon der Immobilienbewertung,
S. 256 ff sowie § 17 ff der Verordnung
über Grundsätze für die Ermittlung
der Verkehrswerte von Grundstücken
(ImmoWertV)

Fair Value

Der Begriff Fair Value ist ein Terminus der internationalen Rechnungslegungsvorschriften
International Accounting Standards/ International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert“ (siehe unter Zeitwert) bezeichnet. Mit dem Begriff Market Value besteht Inhaltsidentität

Für alle FB
Vgl. Amtsblatt der EU L 394/61
Vgl. Weber et al, IFRS-Immobilien
(2009, S. 82)

Facheinzelhandelswert

Wert, der durch den Preis bestimmt wird, den der leistungsfähige und seriöse Facheinzelhandel für Bewertungsgegenstände in neuwertigem rsp. gebrauchtem Zustand verlangt. Auktionswert zzgl. üblicher Marge des leistungsfähigen und seriösen Facheinzelhandels (Galerien, Antiquitätenhandel

Für Kunst und Antiquitäten
Quelle: Ergebnis des Arbeitskreises
Wertbegriffe für Kunst- und Antiquitäten des BVS
Hausrat, Schmuck, Uhren etc.

Fortführungswert

Der Fortführungswert ist die Summe der Teilwerte, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird.
Die Bewertung richtet sich nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO).

Für alle FB
Vgl. § 10 BewG, InsO

Gebrauchswert

Subjektiv geschätzter Nutzen oder objektiv gegebene Eignung eines Gutes zur Befriedigung von Bedürfnissen und zur Erfüllung bestimmter Zwecke.

Kfz, Maschinen
Quelle: Vgl. Brockhaus Taschenlexikon
2010

Gebrauchtwert

Wiederbeschaffungspreis eines Bewertungsgegenstandes in gleicher Art und Güte in gebrauchtem Zustand. Der Gebrauchtwert wird häufig mit dem (technischen) Zeitwert vermischt.

Für alle FB
Quelle: Schmidbauer, Der Wert der
Dinge, S. 133, 933, 1. Auflage 2008

Gemeiner Wert

Der Gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der Gemeine Wert ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und grundsätzlich auch mit dem Fair Value.

Für alle FB
Vgl. § 9 Abs. 2 BewG

Handelswert

Als (Gemeiner) Handelswert wird der im Handelsverkehr zu erzielende Durchschnittspreis (Marktpreis) einer Ware (Bewertungsobjekt) bezeichnet. Er entspricht dem Marktpreis.

Für alle FB
Vgl. Brockhaus Lexikon sowie auch
HGB

Händler - Ein-/Ankaufswert

Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden dürfen.

Für alle FB außer Immobilien
(Besonderheiten Kfz: Zustand!)

Händler - Verkaufswert

Dieser Wert ist in der Regel bei den Bewertungsgegenständen identisch mit dem Wiederbeschaffungswert (siehe unten).

Für alle FB außer Immobilien

Installationswert

Der Installationswert umfasst die Kosten der Installation des Bewertungsgegenstandes einschließlich der Inbetriebnahme vor Ort (auch Inbetriebnahmekosten genannt).

Für alle FB
Quelle BVS*

Kurswert

Der Kurswert ist der Wert eines Wertpapiers aufgrund seines Börsenkurses. Unterschieden wird in Stücknotiz (Kurswert = Wertpapierkurs) und Einheitsnotiz (Effekten in Prozent des Nominalwertes). (Wertermittlung insbesondere zu steuerlichen Zwecken)

Vgl. Brockhaus Lexikon und Wirtschaftslexikon24.net

Liebhaberwert

Ein von persönlichen und subjektiven Kriterien geprägter Wert, den einzelne Marktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand zumessen. Disparater und nicht objektivierbarer Aufschlag auf den Marktwert. Als Bewertungsbasis zur Marktwertermittlung nicht geeignet.

Für alle FB

Liquidationswert

Der Liquidationswert stellt den Wert von Vermögens-(Bewertungs-) Gegenständen bei der Auflösung von Unternehmungen dar. Die Unternehmung wird hierbei nur als Ansammlung von wirtschaftlichen Gütern angesehen. Bei der Wertermittlung werden die schlechtesten Verwendungsverhältnisse zugrunde gelegt.

Für alle FB
Vgl. Wirtschaftslexikon24.net

Market Value (int.) Marktwert (nat.)

„Der Market Value (MV) ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Immobilienvermögen am Tag der Bewertung zwischen einem verkaufsbereiten Veräußerer und einem kaufbereiten Erwerber nach angemessener Vermarktungsdauer in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausgetauscht werden sollte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.“ Verkehrswert, Marktwert, Gemeiner Wert, Market Value und Fair Value sind inhaltsgleiche Begriffe.

Der Verkehrswert hat durch das Europarechts- Anpassungsgesetz-Bau (EAGBau vom 24.6.2004) den Klammerzusatz Marktwert erhalten, somit besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation) Vgl.auch Weber et al, IFRS Immobilien
(2009, S. 82)

Materialverkaufswert

Wert, der durch den Preis bestimmt wird, der bei Veräußerung aller wertbildenden Materialen eines Bewertungsgegenstandes am Markt erzielbar wäre.

Hausrat, Wertgegenstände wie z. B.
Schmuck, Edelsteine, Münzen, Pelze

Materialwert

Der Materialwert umfasst die Kosten für den Erwerb aller Bestandteile, die für die Herstellung eines Bewertungs-gegenstandes aufzuwenden sind.

Für alle FB außer Immobilien

Mietwert

Der Mietwert umfasst die Kosten, die berechnet werden können, wenn ein Bewertungsgegenstand eines Dritten während eines bestimmten Zeitraums benutzt wird.

Für alle FB
Quelle BVS

Minderwert

Der Minderwert bezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verliert.

Für alle FB
Siehe auch Wert des Mangels

Kfz: Zum technischen und merkantilen
Minderwert siehe u.a. IfS* - Kraftfahrzeugschäden
und -bewertung, S. 38

Minderwert,
merkantiler

Der merkantile Minderwert ist ein Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten
kann.

Für alle FB
Vgl. auch IfS, Kraftfahrzeugschäden
und –bewertung, S. 37

Minderwert, technischer

Ein technischer Minderwert verbleibt, wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit,
Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann. Bei Immobilien besteht er in der Differenz in Geldwert zwischen der günstigsten Nutzung bei vertragsgemäßer Beschaffenheit und der Nutzungsmöglichkeiten bei nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit.

Für alle FB
Vgl. BGH-Urteil 15.12.1994,
Az. VII ZR 246/93
Versicherungsrecht beachten
Vgl. (BGH, NJW-RR 1991 = ZfBR 1991,
265)
Martin, Sachversicherungsrecht,
3. Aufl., S. 1316 Rz.. R I 20)

Mindestwert

Der Mindestwert ist ein Begriff aus der steuerlichen Einheitsbewertung von Grundbesitz. Der für ein bestimmtes Grundstück anzusetzende Wert darf bei der Feststellung des Einheitswertes nicht geringer sein als der Bodenwert ohne Bebauung. Ist dieser Einheitswert geringer, so muss der höhere Mindestwert angesetzt werden Gebäudeabbruchkosten dürfen vom Mindestwert abgezogen werden.

Immobilien
Vgl. § 77 BewG und Brockhaus Taschenlexikon
2010

Neuwert

Der Neuwert umfasst die Kosten, die für den Bewertungsgegenstand am Bewertungsstichtag in neuem und untadeligem Zustand aufzuwenden wären. Hinweis: Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert!

Für alle FB
Quelle BVS*
Quelle IfS*
Quelle: u.a. Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherungen
(AHB)

Nutzungswert

Zu erwartender Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs.

 

Residualwert

Der Residualwert ist der Wert, der sich bei einem Neubauvorhaben auf Kostenkalkulationsbasis ergibt, wenn alle Bau-, Entwicklungs- und Vermarktungskosten einschließlich Unternehmergewinn von den errechneten Gesamtkosten der Baumaßnahme abgezogen werden und somit nur noch der Bodenwert(Residuum=tragbarer Bodenwert) als offener Restposten übrig
bleibt.

Immobilien

Restwert

Der Restwert (Veräußerungswert) ist der Wert eines Bewertungsgegenstandes nach Ablauf der zugrunde gelegten oder technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis, wenn der Bewertungsgegenstand zu seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr benutzt werden kann oder soll.

Für alle FB
Quelle IfS*
Quelle BVS*
Versicherungsrecht beachten

Rumpfwert

Ein funktionierender Bewertungsgegenstand, der bereits die übliche Nutzungsdauer überschritten
hat und noch in Betrieb ist oder zum Schadenszeitpunkt war, kann einen Wert haben, der größer ist als der Restwert.

Quelle BVS*

Sachwert

Der Sachwert setzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens (Grundstückspreis und Nebenkosten) und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich
der Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen unter Berücksichtigung des
Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel.

Immobilien
Vgl. §§ 21-23 ImmoWertV

Sammlerwert

Wert, den ein spezifischer Kreis von Marktteilnehmern (Sammlern) einem Bewertungsgegenstand zumisst. Voraussetzung ist, dass ein ausreichend großer Sammlermarkt, zu dem alle Marktteilnehmer Zugang haben, als objektivierbare Bewertungsgrundlage existiert.

Für alle FB außer Immobilien

Sammlerwert

Wert, den ein spezifischer Kreis von Marktteilnehmern (Sammlern) einem Bewertungsgegenstand zumisst. Voraussetzung ist, dass ein ausreichend großer Sammlermarkt, zu dem
alle Marktteilnehmer Zugang haben, als objektivierbare Bewertungsgrundlage existiert.

Für alle FB außer Immobilien

Sammlungswert

Zusätzlicher, über die Summe der Einzelwerte hinausgehender Wert, der sich aus Zusammensetzung, Einzigartigkeit, Vollständigkeit, kunst- und kulturhistorischer Bedeutung einer Sammlung ergeben kann.

Gegenstände von besonderem Wert wie z. B. Kunst, Antiquitäten, Oldtimer

Schrottwert

Bei Veräußerung eines Bewertungsgegenstandes (Anlagen, Maschinen, Kfz) am Ende seiner Nutzungsdauer erzielbarer Wert unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten.

Vgl. Brockhaus Taschenlexikon 2010

Taxwert/ Schätzwert

Taxwert ist ein veralteter Begriff und Synonym für Schätzwert. Schätzwert ist der von dem Sachverständigen zum Zweck des Verkaufs, der Verpachtung, der Versicherung, der Beleihung durch Schätzung ermittelte Wert eines Bewertungsgegenstandes.

Für alle FB

Brockhaus Lexikon

(Feste) Taxe

Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als Wert den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich.

Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe zu ersetzen.

Versicherungen § 76 VVG

Teilwert

Der Teilwert ist der Wert, den der Erwerber eines Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird (vgl. auch § 10 BewG).

Für alle FB

Quelle IfS*

 

 

 

Verkehrswert

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspricht dem Gemeinen Wert (vgl. § 9 Abs. 2 BewG und speziell für Grundstücke § 194 Baugesetzbuch).

Für alle FB

Quelle IfS*

 

Inhaltsidentität mit Marktwer bzw.

 

 

 

Vergleichswert

Der Vergleichswert wird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand, etc.

Für alle FB

Hinweis:

Immobilien §§ 15 ff ImmoWertV

Kunst: Leitlinie zur Vergleichswertermittlung für Kunstgegenstände, Urteil des BHF vom 06.06.2001, Az. II R 76/99

Versicherungswert

Wertbegriff, der in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungbedingungen oder das Gesetzt bestimmt wird.

Unterschiede:

Sachversicherungen: Neuwert/ Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert

 

Haftpflichtversicherung: Wiederbeschaffungswert, Gebrauchswert

Wert des Mangels

Der Wert des Mangels ist im Regelfall gleich den Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Zustands.

Für alle FB

Wertminderung

Unter Wertminderung wird ein Abschlag vom Marktwert verstanden, die infolge von Beschädigungen oder Mängel entstanden ist. Beschädigungen stehen für Schadensereignisse am fertigen Objekt; Mängel treten bereits im Produktionsprozess auf und mindern den Marktwert von Anbeginn.

Für alle FB

Wiederbeschaffungs-wert

Der Wiederbeschaffungswert umfasst die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um am Bewertungsstichtag einen gleichartigen Bewertungsgegenstand wieder zu beschaffen.

Für alle FB

Quelle IfS*

Zeitwert

(technischer bzw. beizulegender)

Zeitwert (technisch)

Der Zeitwert ist der Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer.

Zeitwert (beizulegender) (für Grundstücke):

Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem ein Vermögensgegenstand zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Vertragspartnern getauscht werden könnte.

Für alle FB außer Immobilien, Quelle IfS*

 

Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union L 394/60 zu den IAS/IFRS 16 bzw. 40 (auch als Fair Value bezeichnet)

Zuschlagswert

Im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbarer Zuschlag (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand ohne Berücksichtigung von Auf- bzw. Abgeld und Steuern. International abrufbarer und damit transparenter Wert.

FB: Kunst, Antiquitäten, Schmuck, Uhren, Hausrat pp.

Quelle: Ergebnis des Arbeitskeises Wertbegriffe für Kunst- und Antiquitäten des BVS

 

 

 

Kostenbegriffe

Begriffserklärung

Bemerkung

Abschreibungskosten

Unter Abschreibungskosten versteht man Kostensätze für Wertminderungen der Bewertungsgegenstände. Sie ergeben sich aus der Steuer-und Handelsrechtesgesetzgebung.

Für alle FB

Vgl. EStG, HGBm IFRS, etc.

Betriebskosten

Betriebskosten sind im allgemeinen Kosten des Betriebs, der Wartung und Pflege des Bewertungsgegenstandes.

Für alle FB

Vgl. z.B. Betriebskostenverordnung bei Immobilien

Gemeinkosten

Gemeinkosten ist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation. Gemeint sind Kosten, die sich keinem bestimmten Produkt bzw. keiner Leistungseinheit (Kostenträger, Kostenstelle) zurechnen lassen, wie Mietkosten, Geschäftsführergehälter, etc. In der Vollkostenrechnung gehen Gemeinkosten im Wege der Kostenschlüsselung in die Kalkulation ein (Das Gegenteil sind Einzelkosten).

Für alle FB

Vgl. Wirtschaftslexikon24.net

Ohnehin – Kosten

Siehe Sowieso – Kosten.

Für alle FB

Opportunitätskosten

Als Opportunitätskosten bezeichnet man die Kosten der alternativen Verwendung eines knappen Faktors. Sie werden auch Alternativkosten genannt. Sie sind der entgangene Grenznutzen der Handlungsmöglichkeit bei einem Entscheidungsproblem, auf den zu Gunsten der durchgeführten Alternative  verzichtet wird. Sie sind in der Entscheidungsrechnung zu berücksichtigen, wenn eine Engpasssituation besteht. Kann Beispielsweise wegen mangelnder Produktionskapazität ein Produkt nicht in genügender Anzahl hergestellt werden, sind die dadurch vorauszusehenden Deckungsbeiträge 1- Verluste die Opportunitätskosten für die Bevorzugung des anderen Produkts.

Für alle FB

Vgl. Wirtschaftslexikon24.net

 

Sekundärkosten

Sekundärkosten sind die Kosten der selbst erstellten Güter. Sie werden in der Kostenstellenrechnung im Rahmen der Durchführung der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung erfasst. Häufig nutzt man zu diesem Zweck den Betriebsabrechnungsbogen (BAB). Es handelt sich um Kosten z.B. für Eigenstrom und Eigendampf, für Eigenreparaturen und Eigentransporte, selbst erstellte Maschinen und Werkzeuge.

Für alle FB

Vgl. Wirtschaftslexikon24.net

Sowieso – Kosten

Begriff aus dem Mängelbeseitigungs-und Schadensrecht. Im Mängelbeseitigungsrecht sind Sowieso – Kosten solche Kosten, die dem Auftraggeber auch bei mängelfreier Vertragsdurchführung entstanden wären. Im Schadensersatzrecht handelt es sich um diejenigen Kosten, die dem Geschädigten, auch ohne das schädigende Ereignis entstanden wäre. Der Besteller einer Werkleistung hat z.B. die Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe.

Für alle FB

 

Vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, (70. Auflage 2011) § 635, Rn. 7

Transaktionskosten

Unter Transaktionskosten versteht man Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern von einem Wirtschaftobjekt zum anderen entstehen. Zunächst  entstehen bei der Übertragung Informationskosten bei der Suche nach Transaktionspartnern, der Anbahnung von Transaktionen (Vertragsabschlusskosten, Versicherungsprämien) und der Transaktion selbst (Transportkosten).

Für alle FB

Vgl. Managementlexikon (manalex.de)

Variable Kosten

Variable Kosten sind veränderliche Kosten im Herstellungsprozess von Gütern. Es handelt sich um die Herstellungskosten, die sich bei einer bestimmten Produktionskapazität mit dem Produktionsvolumen verändern und somit von den tatsächlichen Produktionsvolumen abhängig sind. Variable Kosten sind also Kosten, die sich in Abhängigkeit von Beschäftigten des Unternehmens verändern. Die tendieren gegen Null, wenn die Produktion unterbrochen wird. Unterscheiden lassen sie sich in:

-          Proportionale Kosten (steigen/sinken in gleichem Maße)

-          Progressive Kosten (steigen/ sinken stärker)

-          Degressive Kosten (steigen/ sinken weniger stark)

-          (Gegenteil zu variablen Kosten stellen die Fixkosten dar).

Für alle FB

Vgl. Wirtschaftslexikon24.net

Wartungskosten

Als Wartungskosten werden die Kosten bezeichnet, die entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung, etc.).

Es ist eine Kostenart aus den Betriebskosten.

Für alle FB

Wiederbeschaffungskosten

Deckungsgleich mit dem Wiederbeschaffungswert. Steuerlich und betriebswirtschaftlich handelt es sich um die Bewertung der Vermögensgegenstände im Jahresabschluss.

Für alle FB

Vgl. Wirtschaftslexikon24.net und IfS Maschinenbewertung

Zusatzkosten

Zusatzkosten sind Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht. In der Kostenrechnung werden kalkulatorische Kosten verrechnet, die größer als der Zweckaufwand sind. Der Zweckaufwand wird auch als Betriebsaufwand bezeichnet. So sind kalkulatorische Eigenkapitalzinsen immer Zusatzkosten, da sie nicht zu einem Aufwand führen. Der kalkulatorische Unternehmerlohn wird nur bei der Einzelunternehmung und bei Personengesellschaften als Zusatzkosten verrechnet. Die kalkulatorischen Abschreibungen und Wagnisse können Zusatzkosten sein, wenn die entsprechenden Kostenarten größer als die Aufwendungen sind.

Für alle FB

Vgl. Wirtschaftslexikon24.net

 

 

 

Juristische Begriffe

Begriffserklärung

Bemerkung

Angemessenheit (eines Minderungsbetrags)

Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreien Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstandes in mangelfreien Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist s aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet.

Vgl. Palandt, 70 Auflage 2011, § 411 Rd. 12 ff.

 

Vgl. Reinking/ Eggert, Der Autokauf, 10 Auflage, Rn. 664 ff.

Aufgedrängte Bereicherung

Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtlich wirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z.B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeistgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz.

Wenn eine Bereicherung jedoch den Willen Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen dem Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendung regelmäßig entfallen.

Vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. Auflage 2011, S. 1263, Stichwort „Verarbeitung“

 

Vgl. Palandt, 70. Auflage 2011,

§ 812, Rd. 52

 

Vgl. Brox, Besonderes Schuldrecht, 35 Auflage, § 38, Rd. 15

Neu für Alt

Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z.B. im Zuge der Mängelbeseitigung, werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes z.B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetragen sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen.

Vgl. Reinking/ Eggert, Der Autokauf, 10 Auflage Rn. 403

 

Vgl. Palandt, 70 Auflage 2011,

§ 249 Rd. 97

Realisierungswert

Der Begriff Realisierungswert wird bei Börsengeschäften, bei Kreditbesicherung, bei der Liquidationsbilanz im Insolvenzverfahren von Unternehmen verwendet. Der Realisierungswert wird oft im Wege der Schätzung unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips als voraussichtlicher Verkaufswert angesetzt.

Für alle FB

Unzumutbarkeit

(der Mangelbeseitigung)

Eine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß §275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverständnis zu vertreten hat.

Vgl. Palandt, 70. Auflage,

§ 439 Rd. 17

Vorteilsausgleichung/

Vorteilsanrechnung

Hat das zum Schadensersatz verpflichtete Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt.

Vgl. Palandt, 70. Auflage 2011, Vorb. V. § 249, Rd. 67 ff.

 

Vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 20 Auflage 2011, S. 1382

 

Die Tabelle ist in Arbeit.

 

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